Klare Nutzungsrechte von Anfang an
Bei uns sind Nutzungsrechte, Einwilligungen und Lieferformate Teil jeder Offerte. Fragt uns, was ihr braucht.

Die Rechnung ist bezahlt, die Bilder sind geliefert, also gehören sie euch. So denken viele Auftraggeber, und meistens geht das auch gut. Bis die Agentur ein Portrait für eine Plakatkampagne verwenden will, ein Partnerunternehmen nach den Produktbildern fragt oder eine ehemalige Mitarbeiterin verlangt, dass ihr Bild von der Website verschwindet.
Ein Unternehmen darf Fotos so nutzen, wie es im Vertrag mit dem Fotografen vereinbart ist. In der Schweiz bleibt das Urheberrecht beim Fotografen, übertragen werden Nutzungsrechte für bestimmte Zwecke, Kanäle und Zeiträume. Sind Personen erkennbar, braucht es zusätzlich deren Einwilligung.
Wir sind Fotografen und keine Juristen. Was hier steht, ist unsere Erfahrung aus vielen Aufträgen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Das Urheberrecht entsteht beim Fotografen und lässt sich in der Schweiz nicht vollständig abtreten. Seit der Revision des Urheberrechtsgesetzes 2020 sind auch Fotos geschützt, die keinen besonderen künstlerischen Charakter haben, also auch ein einfaches Produktfoto. Was ihr als Unternehmen erhaltet, sind Nutzungsrechte. Wie weit diese reichen, regelt der Vertrag. Fehlt eine klare Regelung, wird im Zweifel eher eng ausgelegt: Ihr dürft die Bilder für den Zweck verwenden, für den sie erkennbar gemacht wurden.
Bei uns gehören diese Punkte in jede Offerte:
Für die meisten KMU reicht eine unbefristete Nutzung für die eigene Kommunikation in der Schweiz. Teurer wird es bei grossen Werbekampagnen oder wenn Bilder an Händler weitergegeben werden. Das sollte man vorher wissen, nicht erst, wenn die Plakate gedruckt sind. Worauf ihr sonst beim Beauftragen achten solltet, steht im Beitrag worauf ihr beim Beauftragen eines Fotografen achtet.
Hier kommt das Recht am eigenen Bild dazu. Wer erkennbar abgebildet ist, muss mit der Veröffentlichung einverstanden sein, und zwar für den konkreten Zweck. Wir lassen bei Mitarbeiterportraits und Reportagen vor dem Shooting eine kurze schriftliche Einwilligung unterschreiben. Das dauert zwei Minuten und erspart später Diskussionen.
Ein häufiger Fall aus der Praxis: Eine Person verlässt das Unternehmen und möchte nicht mehr auf der Karriereseite erscheinen. Regelt deshalb in der Einwilligung, was beim Austritt passiert. Viele Unternehmen entfernen Einzelportraits sofort und lassen Gruppen- oder Reportagebilder noch eine Weile online. Bei Gruppenbildern lohnt es sich, schon beim Shooting einige Varianten zu machen, damit ihr später ein Bild ohne die betreffende Person habt.
Fragt nach, bevor ihr Bilder für etwas Neues verwendet. Ein seriöser Fotograf beantwortet das in einem Satz und erweitert die Nutzung bei Bedarf unkompliziert. Wer Bilder ohne passende Rechte verwendet, riskiert Nachforderungen und muss Bilder im ungünstigsten Fall kurzfristig entfernen. Bei alten Bildern ohne Vertrag hilft oft ein kurzes Mail an den damaligen Fotografen.
Mehr zu unserer Arbeitsweise erfahrt ihr auf unserer Seite über uns. Was die Nutzungsrechte preislich ausmachen, lest ihr im Artikel was ein Fotograf für Unternehmen kostet.
Das Urheberrecht bleibt in der Schweiz beim Fotografen. Das Unternehmen erhält Nutzungsrechte, deren Umfang im Vertrag geregelt wird.
Verwendungszweck, Gebiet, Dauer, Exklusivität, Weitergabe an Dritte und ob Bilder bearbeitet werden dürfen. Diese Punkte bestimmen auch den Preis.
Ja. Wer erkennbar abgebildet ist, muss der Veröffentlichung für den konkreten Zweck zustimmen. Am besten schriftlich und vor dem Shooting.
Das sollte in der Einwilligung geregelt sein. Einzelportraits werden meist sofort entfernt, bei Gruppenbildern hilft es, beim Shooting Varianten ohne einzelne Personen zu machen.
Der Fotograf kann eine Nachzahlung oder Schadenersatz verlangen, und die Bilder müssen unter Umständen sofort entfernt werden. Im Zweifel vorher nachfragen.
Bei uns sind Nutzungsrechte, Einwilligungen und Lieferformate Teil jeder Offerte. Fragt uns, was ihr braucht.


